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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

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Lagerraum24

 

Die untenstehenden AGB sind Vertragsbestandteil

 

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1. Abschluss des Verwahrungsvertrags


Die Darstellung von Lagerobjekten auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Buchung eines Lagerobjekts (nachstehend „Abteil“) zu Verwahrungszwecken dar. Irrtümer vorbehalten. Im Rahmen des Online-Buchungsprozesses wird durch Anklicken des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ bzw. „Jetzt kaufen“ ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen.

 

Ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht nur für Verträge mit Verbrauchern, welche als „Fern- und
Auswärtsgeschäft” gemäß Fernabsatzgesetz geschlossen werden (vgl. Richtlinie 2011/83/EU). Die
Buchungsbestätigung inkl. Verwahrungsvertrag und Erstrechnung werden per E-Mail unmittelbar
nach Buchung an die im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt. Eine Abweichung von bis zu 10% bei der m² Angabe der gemieteten Fläche ist möglich. Die Genauen Maße stehen immer in der Buchungsbestätigung.

 

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2. Allgemeine Rechte und Pflichten des Kunde


In Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen hat der Kunde das Recht das
Abteil ausschließlich zu Verwahrungzwecken zu nutzen.

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Dieses Recht gilt bei geleisteter Zahlung ab Verwahrungsbeginn (entspricht Vertragsbeginn) bis zur Beendigung des Verwahrungsvertrages.

 


3. Übernahme/Rückgabe des Abteils

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3.1 Der Kunde hat bei der Übernahme das Abteil zu kontrollieren. Etwaige Schäden und/oder
Verunreinigungen hat er dem Verwahrer unverzüglich zu melden (es wird dem Kunden
empfohlen dies textlich, z.B. per E-Mail mit Beilage von Beweisen (bspw. Fotos), zu tun).
Geschieht dies nicht, geht der Verwahrer davon aus, dass das Abteil in einem
unbeschädigten und sauberen Zustand übernommen wurde.

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3.2 Bei Vertragsende ist der Kunde verpflichtet das Abteil gesäubert und ordnungsgemäß
geräumt, d.h. im gleichen Zustand zu übergeben, wie er es übernommen hat
(=Rückgabe). Die Verwendung von Reinigungsmitteln, um etwaige Verunreinigungen zu
beheben, muss mit dem Verwahrer zuvor textlich (per E-Mail oder Brief) abgestimmt
werden. Der Kunde hat dem Verwahrer spätestens am Tag des Vertragsendes die
ordnungsgemäße Räumung anhand adäquater Mittel (beispielsweise mittels Fotos vom
leeren Abteil) zu beweisen (vgl. AGB Punkt 9 zur Kündigung).

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3.3 Der Kunde ist bei Verletzung der Rückgabepflichten zu Schadenersatz verpflichtet.

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3.3.1 Im Falle, dass das Abteil bei Rückgabe nicht in einem ordnungsgemäßen sauberen und
unbeschädigten Zustand übergeben wird, hält sich der Verwahrer das Recht vor, das
Abteil auf Kosten des Kunden zu reinigen und dem Kunden die Kosten in Rechnung zu
stellen bzw. vom Kunden Schadenersatz geltend zu machen.

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3.3.2 Hinterlässt der Kunde bei Vertragsende Waren/Gegenstände in seinem Abteil, so ist der
Verwahrer berechtigt, diese auf Kosten des Kunden an einen anderen, vom Verwahrer
gewählten Ort zur Verwahrung zu verbringen und ein angemessenes Entgelt für die
erbrachte Verbringungs- und Verwahrungsleistung zu fordern und nach Vertragsende und
des fruchtlosen letztmaligen Setzens einer finalen Abholfrist von 4 Wochen („Finale
Mahnung“) oder bei vorherigem die Waren/Gegenstände zu verkaufen bzw. zu
versteigern oder, wenn die Verbringung oder Versteigerung wirtschaftlich nicht tragbar
sind (insbesondere bei Müll oder offenkundig wertlosen Gegenständen) oder der Kunde
trotz schriftlicher Verständigung (per E-Mail oder Brief ) nach angemessener Frist die

Gegenstände nicht abgeholt hat, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu beseitigen.

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3.4 Für den Fall, dass der Kunde das Abteil bei Vertragsbeendigung nicht zurückgibt, ist der
Verwahrer berechtigt, als Entschädigung das vereinbarte Entgelt zu verlangen.


4 Zutritt zum Lagergebäude /-gelände und zu den Abteilen

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4.1 Der rechtmäßige Kunde hat ab Zahlung des ersten Verwahrungsentgelts während der
allgemeinen Öffnungszeiten, Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00, Zutritt zum
Lagergebäude und zu seinem Abteil (Einschränkungen siehe nachfolgend).

4.2 Die Öffnungszeiten werden online bei jedem Standort bekannt gegeben. Der Verwahrer
behält sich vor, zusätzlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten auch zeitlich begrenzte
besondere Öffnungszeiten festzusetzen oder die allgemeinen Öffnungszeiten
einzuschränken. Zeitlich begrenzte besondere Öffnungszeiten können u.a. bei Vorliegen
eines triftigen Grundes oder berechtigen Interesses festgesetzt werden. Ein triftiger Grund
liegt insbesondere dann vor, wenn am Lagergebäude oder angrenzenden Bauteilen
Umbauten, Modernisierungsarbeiten oder Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
durchgeführt werden müssen. 

 

4.3 Der Verwahrer hat das Recht dem Kunden bei Vertragsbruch

oder bei Zahlungsverzug über 45 Kalendertage den direkten Zutritt zur Storebox zu verweigern.

 

Die Verwahrungsleistung wird weiterhin erbracht, daher ist das Entgelt in voller Höhe zu
entrichten und der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung. Die
zusätzliche Leistung des direkten Zugriffs (vgl. Punkt 7, „24/7 Zutritt zum Lager“) kann
der Kunde nur bei fristgerechter Zahlung
und vertragskonformem Verhalten in Anspruch nehmen.

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4.4 Der Verwahrer haftet nicht falls aufgrund technischer Störung oder höherer Gewalt der
Zutritt zum Abteil nicht möglich ist. Etwaige Schadensersatz-, Minderungs- oder andere
Ansprüche gegen den Verwahrer können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.

 

4.5 Nur der Kunde oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete
Person ist ermächtigt, das Lagergelände zu betreten. Die Bevollmächtigung ist dem
Verwahrer vorab per E-Mail oder Brief zu übermitteln. Der Kunde haftet dafür, dass jede
bevollmächtigte Person die Bedingungen der AGB und des Verwahrungsvertrags einhält
und kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Für das
Betreten des Grundstücks und des Lagergebäudes gilt soweit vorhanden die Hausordnung
des Verwahrers. Die Hausordnung ist spätestens bei Vertragsschluss schriftlich mit
auszuhändigen. Der Verwahrer hat das Recht aber nicht die Pflicht von jeder Person, die
das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete
Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern. Als geeignete
Legitimation dient der Personalausweis und/oder der Führerschein.

4.6 Der Kunde gestattet hiermit dem Verwahrer oder jeder vom Verwahrer autorisierten
Person das Abteil zu öffnen und zu betreten.

4.7 Der Verwahrer hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung und in
Abwesenheit des Kunden zu öffnen und zu betreten.

4.8 Der Verwahrer ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person
geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder
sicher zu verschließen und dem Kunden wieder Zugang zu verschaffen.


5. Nutzung der Lagerabteile durch den Kunden

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5.1 Der Verwahrer wird die Verwahrung der Waren/Gegenstände des Kunden im dem Kunden
zugewiesenen Abteil nach dessen Vorgaben vornehmen und - in Übereinstimmung mit
den Vorgaben des Kunden - für eine sorgfältige Verwahrung der Waren/Gegenstände
sorgen bzw. ihm die entsprechende Einlagerung ermöglichen.

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5.2 Der Kunde hat die Interessen und das Eigentum Dritter stets zu berücksichtigen.

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5.3 Der Kunde darf ohne Zustimmung des Verwahrers das Abteil weder ganz noch teilweise
untervermieten noch den Gebrauch Dritten überlassen.

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5.4 Der Kunde bestätigt, dass die Gegenstände/Waren, die in dem Abteil verwahrt werden,
sein Eigentum sind oder er im rechtmäßigen Besitz dieser ist; D.h., die Person(en), deren
Eigentum die Gegenstände/Waren sind, hat (haben) ihm die Verfügungsgewalt über diese
Güter erteilt und ihm wurde gestattet, die Güter im Abteil zu verwahren. Darüber hinaus
bestätigt der Kunde, dass die Gegenstände/Waren nicht gegen gesetzliche Vorschriften
verstoßen und/oder Schutzrechte Dritter verletzen.

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5.5 Folgende Waren/Gegenstände/Materialien dürfen nicht eingelagert bzw. verwahrt werden:


› Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, sodass
sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen (z.B. in
Dosen, etc.);


› Lebewesen jeglicher Art (Tiere, Pflanzen, Pilze; tot oder lebendig);


› brennbare oder entzündliche Stoffe und Flüssigkeiten wie z.B. Benzin/Diesel, Gas,
Lösungsmittel, Öle, Farben, Batterien, Akkumulatoren, etc.;


› unter Druck stehende Gase; Waffen, Munition, Sprengstoffe; radioaktive Stoffe,
biologische/chemische Stoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige potenziell gefährliche
Materialien/Stoffe;


› alles was Rauch und/oder Geruch absondert; Materialien/Stoffe, die durch Emissionen
Dritte beeinträchtigen könnten;


› jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene
Gegenstände;


› Kleidung (vor allem Pelzmäntel), außer sie sind sicher (luftdicht) verpackt; die Verwahrung
von neuer, nicht getragener, verpackter Kleidung

ist nur in Rücksprache mit dem Verwahrer gestattet;


› Bargeld, Schmuck, Briefmarken- und Münzsammlungen, echte Teppiche sowie
Kunstgegenstände und Antiquitäten;


› Dem Kunden ist es des Weiteren nicht erlaubt Gegenstände/Waren zu verwahren, die den
Wert seiner bezogenen Versicherungsdeckung (vgl. Mindestversicherungsdeckung AGB
Punkt 11.1) oder die maximale Bodenbelastung von 500 kg/m² überschreiten. Für die
Einlagerung höherer Warenwerte hat der Kunde eine entsprechende Versicherungsdeckung
über den Verwahrer zu beziehen oder eine entsprechende Deckung nachzuweisen

(vgl. AGB Punkt 11).

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5.6 Es ist dem Kunden und jeder anderen Person verboten:

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5.6.1 das Abteil oder das Grundstück in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Kunden, Nachbarn oder der Verwahrer gestört oder beeinträchtigt werden

oder werden könnten;

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5.6.2 irgendeine Tätigkeit auf dem Grundstück auszuüben, mit Ausnahme des Be- und
Entladens des Abteils mit Gegenständen/Waren;

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5.6.3 Gegenstände auf dem Grundstück außerhalb des Abteils abzustellen oder zu lagern;

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5.6.4 das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden;

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5.6.5 etwas ohne Genehmigung des Verwahrers an der Wand, Decke oder Boden des Abteils
zu befestigen oder irgendeine Veränderung im oder am Abteil vorzunehmen;

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5.6.6 Emissionen jeglicher Art aus dem Abteil oder dem Lagergebäude austreten zu lassen;

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5.6.7 den Verkehr auf dem Grundstück sowie andere sich auf dem Grundstück befindliche
Personen in irgendeiner Form zu behindern.

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5.7 Am gesamten Gelände des Verwahrers und im gesamten Lagerstandort ist das Rauchen
sowie das Konsumieren von Alkohol strengstens verboten.

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5.8 Sofern der Kunde die Bedingungen des Punktes 5 erfüllt und nur Waren/Gegenstände in
Übereinstimmung mit Punkt 5.4 im Abteil verwahrt, übernimmt der Verwahrer die
Haftung für diese Waren/Gegenstände, wobei die Haftung des Verwahrers nur im Umfang
der bezogenen bzw. nachgewiesenen Versicherungsdeckung besteht.

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5.9 Mieterhaftung:

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5.9.1 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen, die durch Schädlingsbefall (wie Mäuse, Insekten oder andere Tiere) entstehen, es sei denn, der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters zurückzuführen.

 

5.9.2 Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner eingelagerten Gegenstände gegen Schädlingsbefall zu treffen, insbesondere durch die Verwendung geeigneter Verpackungsmaterialien und gegebenenfalls den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

 

5.9.3 Der Mieter verpflichtet sich, keine Lebensmittel oder andere Gegenstände einzulagern, die Schädlingsbefall begünstigen können. Im Falle eines Verstoßes haftet der Mieter für dadurch entstehende Schäden an den gemieteten Räumlichkeiten oder anderen eingelagerten Gegenständen.

 

5.9.4 Für die regelmäßige Schädlingsbekämpfung der allgemeinen Räumlichkeiten des Self-Storage-Centers sorgt der Vermieter. Dies entbindet den Mieter jedoch nicht von der Verantwortung für den Schutz seiner persönlichen Gegenstände.

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6. Alternatives Abteil

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6.1 Der Verwahrer hat das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. nötige
Reparaturen, Umbauten, behördliche Anweisung, etc.), den Kunden aufzufordern,
innerhalb von 10 Werktagen das Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil
vergleichbarer Größe („vergleichbares Abteil“) zu verbringen. Diese Aufforderung hat
schriftlich (per E-Mail oder Brief) vor Räumungsbeginn zu erfolgen.

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6.2 Falls der Kunde dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, ist der Verwahrer
berechtigt, das Abteil selbst und in Abwesenheit des Kunden zu öffnen und die Ware in
ein vergleichbares Abteil zu verbringen. Diese Verbringung darf auch von einem Dritten
durchgeführt werden und erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Kunden.

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6.3 Falls Gegenstände/Waren gemäß Punkt 6 in ein vergleichbares Abteil verbracht werden,
bleibt der bestehende Verwahrungsvertrag ohne Veränderungen aufrecht; Der Wechsel
berührt nicht den Bestand des Verwahrungsvertrags. Ein Anspruch auf Kostenerstattung
oder Wechsel in das ursprüngliche Abteil besteht nicht.

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7. Weitere Leistungen des Verwahrers

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7.1 Vom vereinbarten Entgelt gemäß Punkt 8.2 sind neben der Verwahrungsdienstleistung
und der gewählten Versicherungsdeckung
auch

die folgenden zusätzlichen Leistungen des
Verwahrers umfasst:

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7.1.1 Allgemeine Leistungen des Verwahrers


› 24/7 Zutritt zum Abteil mittels personalisierten Codes

(vorbehaltlich Ziffer 4.3, 4.2 und 8.1.2);


› Zurverfügungstellung des Online Kundenportals mit Abrufmöglichkeit von
Verträgen, Rechnungen, Zutrittscodes;


› Videoüberwachung durch den Verwahrer;

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7.2 Der Verwahrer sorgt für einen leicht begehbaren Zutritt zum Lagerobjekt und
ordnungsgemäße Zustände im Lagerobjekt. Zustände bzw. Veränderungen außerhalb des
Standortes, z.B. öffentliche Parkplatzsituation, sind nicht im Verantwortungs- und
Einflussbereich des Verwahrers und sind kein Leistungs- oder Vertragsbestandteil.

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7.3 Der Verwahrer behält sich vor die angebotenen Zusatzservices und deren Nutzung in
unregelmäßigen Abständen zu evaluieren und das Angebot daraufhin anzupassen.

 

 


8. Entgelt, Kaution und Zahlungsbedingungen

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8.1 Kaution

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8.1.1 Es obliegt dem Verwahrer die Erhebung einer Kaution als Vertragsbedingung
einzufordern. Dem Kunden wird vor Vertragsabschluss die Höhe der allenfalls zu
leistenden Kautionszahlung mitgeteilt und diese wird vertraglich festgehalten.

8.1.2 Wenn vom Verwahrer eine Kaution gefordert wird, so ist diese sofort fällig und muss
geleistet werden, um Zugang zum Lagerobjekt zu erhalten. Aufgrund der
Lagerbereitstellung ab Vertragsbeginn bleibt der Entgeltanspruch des Verwahrers vom
Säumnis des Kunden und dadurch verzögerten Zutrittsmöglichkeiten unberührt.

8.1.3 Nach Beendigung des Verwahrungsvertrages und ordnungs- sowie fristgemäßer Rückgabe
des Abteils wird die Kaution nach spätestens 15 Werktagen ohne Zinsen an die vom
Kunden bekanntzugebende Bankverbindung zurückerstattet.

8.1.4 Der Verwahrer ist berechtigt, die Kaution um jenen Betrag zu reduzieren,

der notwendig ist um:


› das Abteil zu reinigen (vgl. AGB Punkt 3.3);


› etwaige Schäden oder Verschmutzungen zu beseitigen;


› verlorene, beschädigte oder nicht zurückgegebene

NFC-Chips/Vorhängeschlösser wiederzubeschaffen;


› Verwahrungsentgeltrückstände, Rückstände bei allfälligen gebuchten zusätzlichen
Leistungen, mit dem Vertag in Zusammenhang stehende Gebühren und/oder
Strafzahlungen aufgrund Verzuges zu bezahlen;


› sowie zurückgelassene Gegenstände/Waren

(unter Beachtung von Vertragspunkt 5 und AGB Punkt 3.3.2) zu entsorgen.

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8.1.5 Etwaige Unkosten des Geldtransfers, welche im Rahmen der Kautionsrückzahlung an die
vom Kunden gewünschte Bankverbindung entstehen, sind vom Kunden zu tragen.

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8.1.6 Der Kunde ist verpflichtet während der Vertragslaufzeit verbrauchte Beträge der Kaution
bis zur vereinbarten Höhe nachzuzahlen.

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8.2 Entgelt, Fälligkeit, Zahlung

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8.2.1 Das monatliche Entgelt setzt sich aus dem Entgelt für die Verwahrungsleistung und der
gewählten Versicherungsdeckung sowie zusätzlich gebuchten Serviceleistungen (vgl.
Zusatzvereinbarung zum Verwahrungsvertrag – „Upsellings“) zusammen.

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8.2.2 Die Höhe der Entgeltbestandteile ist im Verwahrungsvertrag geregelt.

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8.2.3 Das Entgelt ist im Voraus zur Zahlung fällig. Die Abrechnungsperiode beträgt einen
Monat. Abrechnungstag ist der jeweilige Monatstag des Verwahrungsbeginns,

im Zweifel der Monatsletzte.

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8.2.4 Aktuell verfügbare Zahlungsarten sind Kreditkarte und SEPA. 
Der Verwahrer berechnet hierbei keine Gebühren für unterschiedliche Zahlungsarten.
Es besteht kein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Zahlungsart. Die Änderung der
angebotenen Zahlungsarten obliegt dem Verwahrer. Sollte eine vom Kunden gewählte
Zahlungsart nicht mehr verfügbar sein, so wird der Kunde schriftlich
(per E-Mail oder Brief) informiert und seine Zahlungsart

 

- soweit nicht anders vom Kunden gewünscht -


auf Rechnung umgestellt.

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8.2.5 Der Verwahrer darf sich zur Begleichung der Rechnungen unterschiedlicher
Zahlungsmittelprovider bedienen. Diese werden dem Kunden bei Buchung angezeigt. Mit
der Wahl des Zahlungsmittels erlaubt der Kunde dem Verwahrer alle zur
Rechnungsbegleichung bzw. Zahlung aktueller und zukünftiger Rechnungen notwendigen
Daten an den Zahlungsmittelprovider zu übermitteln und stimmt deren AGB ebenso zu.
Über dieses Zahlungsmittel dürfen alle dem Kunden in Rechnung gestellten Entgelte wie
Gebühren bis zum schriftlichen Widerruf (per E-Mail oder Brief) durch den Kunden
eingezogen werden.

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8.2.6 Schlägt die automatisierte Zahlung einer Rechnung über die vom Kunden angegebenen
Zahlungsinformationen fehl (z.B. Rückbuchung bei durch den Kunden gewährten SEPA
Mandaten, fehlgeschlagene Kreditkarten- oder PayPal-Abbuchungen), so hat der Kunde
aufgrund des Bearbeitungsaufwands des Verwahrers und etwaiger Geldtransferunkosten
eine Gebühr je fehlgeschlagener Zahlung an den Verwahrer zu zahlen. Die Höhe der
Gebühr ist im Verwahrungsvertrag geregelt. Sollte die automatisierte Zahlung nicht
rechtens gewesen sein, so hat der Verwahrer die entstandenen Kosten selbst zu tragen.
Der Verwahrer darf nach schriftlicher Verständigung des Kunden bei fehlgeschlagener
Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen erneut über das hinterlegte Zahlungsmittel den
Zahlungseinzug anfordern, vorausgesetzt der Kunde stellt in der Zwischenzeit auf kein
anderes der angebotenen Zahlungsmittel um.

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8.2.7 Zur Erhaltung der Wertbeständigkeit wird dem vereinbarten Entgelt die Entwicklung
nachfolgend definierter länderspezifischer Indexe zugrunde gelegt. Hierzu wird
einvernehmlich die für den Monat und das Jahr des Vertragsabschlusses verlautbarte
Indexzahl als Basisindexzahl bestimmt. Die vereinbarte Wertbeständigkeit gilt für
sämtliche vereinbarte Beträge (insbesondere auch für allfällige gebuchte zusätzliche
Leistungen). Der Verwahrer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Wertsicherungsanpassung für jedes Kalenderjahr vorzunehmen. Alle Veränderungsraten
sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Eine Mitteilung über eine erfolgte Anpassung
muss beim Kunden mindestens 4 Wochen im Vorhinein, mit Bekanntgabe des
Zeitpunktes der Entgelterhöhung brieflich oder via E-Mail eingegangen sein.
Folgende länderabhängigen Indizes (nach vertraglich definiertem Verwahrungsort) oder
ein künftig an dessen Stelle tretender Index gelten als Grundlage:

 

- Deutschland: von Destatis (Statistisches Bundesamt von Deutschland)
verlautbarter Verbraucherpreisindex (Basis 2015 = 100),

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8.3 Nicht-Bezahlung des Entgeltes, Zahlungsverzug

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8.3.1 Soweit der Kunde das Entgelt nicht binnen angemessener Zahlungsfrist (binnen 7
Kalendertagen) bezahlt, kommt der Kunde in Verzug. Im Verzugsfall kann der Verwahrer
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung stellen. Zusätzlich wird je Bearbeitung
eine Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Verfassung von Schreiben, interne
Kommunikation) sowie zusätzliche Kosten (z.B. Druck- und Portogebühren) erhoben,
wenn eine Zahlung mehr als 7 Kalendertage fällig ist. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr
wird im Verwahrungsvertrag geregelt. Darüber hinaus hat der Kunde die anfallenden
Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwalts- oder Gerichtskosten zu tragen.

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8.3.2 Dem Verwahrer bleibt es vorbehalten weitere Rechte und Ansprüche geltend zu machen.


8.4 Vertragliches Pfandrecht

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8.4.1 Zur Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche dem Verwahrer aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen den Kunden entstehen (Anspruch auf
Verwahrungsentgelt, Anspruch auf Verzugszinsen, Anspruch auf Ersatz der Kosten einer
allenfalls erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Anspruchsverfolgung,
Anspruch auf Schadenersatz), räumt der Kunde dem Verwahrer ein Pfandrecht an den
vom Kunden in das Abteil eingebrachten Waren/Gegenständen ein.
In diesem Zusammenhang räumt der Kunde dem Verwahrer das Recht ein, dem Kunden
den Zutritt zum Gelände und zum Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss
am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen
werden, ob der Verwahrer den Verwahrungsvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht.
Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Kunden, offene
Forderungen des Verwahrers zu begleichen.

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8.4.2 Auf Verlangen des Verwahrers ist der Kunde verpflichtet, die laut Ziffer 8.4.1
verpfändeten Waren/Gegenstände an den Verwahrer herauszugeben. Kommt der Kunde
dieser Herausgabepflicht nicht nach, ist der Verwahrer berechtigt, sich Zutritt zum Abteil
zu verschaffen und die pfandgegenständlichen Waren/Gegenstände selbständig, d.h.
ohne Mitwirkung des Kunden, in Besitz zu nehmen.

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8.4.3 Ein allfälliges gesetzliches Pfandrecht bleibt hiervon unberührt.

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9. Kündigung des Vertrages / Kündigungstermine & Änderung

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9.1 Jede der beiden Vertragsparteien ist zur ordentlichen Kündigung des Verwahrungsvertrags berechtigt. Die Kündigungsfrist beträgt immer vier Wochen vor dem Vertragsabschlusstag im entsprechenden Monat (Stand 24.05.2024).

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9.2 Der Verwahrer hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise bei vertragswidrigem
Gebrauch des Abteils, insbesondere Verstoß gegen Ziffern 4.5, 5, 6 oder 8 (ungeachtet
einer Abmahnung) oder kriminellen Absichten in Bezug auf die Inanspruchnahme der
Verwahrungsdienstleistung sowie dann vor, wenn der Verwahrer seine Geschäftstätigkeit
am Standort des Abteils, aus welchem Grund auch immer, einstellt.


10 Öffnen eines Abteils, Räumungsvergleich, Vertragsstrafe für Verzug mit Räumung

10.1 Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein Öffnen eines Abteils, welches nach
den Bestimmungen dieses Vertrages (vgl. AGB Punkte 4.6 und 4.7) durch den Verwahrer
durchgeführt wird, keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt, sondern ausdrücklich
gestattet ist. Der Kunde verzichtet daher in so einem Fall auf eine Klageerhebung egal
welcher Art.

10.2 Für den Fall, dass der Kunde das Objekt bei Vertragsbeendigung nicht oder nicht
ordnungsgemäß zurückgibt, ist der Verwahrer berechtigt, zusätzlich zum
Benutzungsentgelt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, vom
Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Vertragsstrafe in Höhe von
100% des Verwahrungsentgelts geltend zu machen. Weitere Rechtsbehelfe und die
Geltendmachung übersteigender Schäden bleiben vorbehalten. Darüber hinaus hat der
Kunde jedenfalls bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Abteils das vereinbarte Entgelt
auf Monatsbasis zu bezahlen.

 

 


11. Versicherung

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11.1 Sollte der Kunde extern eine höhere Versicherungsdeckung beziehen, so ist dem Verwahrer eine Bestätigung über diese Deckung schriftlich (per E-Mail oder Brief) zu übersenden, um eine Erhöhung des erlaubten Lagerwerts zu bewirken

 

(Lagerwert = Zeitwert aller eingelagerten Waren/Gegenstände).

 

Dem Verwahrer steht es hierbei frei nach Prüfung der
Versicherungsbedingungen eine Erhöhung des erlaubten Lagerwerts,

z.B. mangels Schadensdeckung, abzulehnen.

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